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Wissenswertes zur Mitgliedschaft im Fitnessstudio
- Redaktion
Ein allzu bekanntes Szenario: Man meldet sich hochmotiviert im Fitnessstudio an, fest entschlossen, dass es dieses Jahr endlich mit der Sommerfigur klappt. Zwei, drei Wochen ist man noch gut dabei – schließlich siegt der innere Schweinehund aber doch und der Gang ins Fitnessstudio wird zur Seltenheit. Welche Möglichkeiten gibt es in solch einem Fall aus dem Vertrag auszusteigen? Kann man ihn widerrufen? Und wer haftet, wenn man sich beim Training verletzt? Markus Mingers, Rechtsanwalt und Inhaber der Kanzlei Mingers & Kreuzer fasst im Folgenden das Wichtigste dazu zusammen.
Vertrag beim Fitnessstudio: Laufzeit, Verlängerung und Widerruf
„Bei Fitnessstudios ist tatsächlich eine Vertragslaufzeit von bis zu 48 Monaten rechtmäßig – laut dem Bundesgerichtshof (BGH) ist der Fitnessstudiovertrag nämlich wie ein Mietvertrag anzusehen und dementsprechend sind verhältnismäßig lange Laufzeiten zulässig“, weiß Mingers. Üblich sind jedoch meist Verträge mit 12 bis 24 Monaten Laufzeit. Ein Ärgernis für viele Mitglieder ist die automatische Vertragsverlängerung, wenn die Kündigungsfrist verpasst wurde. Laut eines BGH-Urteils ist eine solche um bis zu sechs Monate zulässig, falls der Monatsbeitrag weniger als 50 Euro beträgt. Eine finanzielle Belastung in diesem Rahmen sei noch zumutbar – bei längeren Zeiträumen gibt es hingegen noch keine einheitliche Rechtsprechung.Ein Widerruf ist bei den meisten Fitnessstudioverträgen nicht möglich. Innerhalb von 14 Tagen ab Vertragsschluss ist ein Widerruf nur dann zulässig, wenn der Vertrag entweder online, schriftlich per Fax, telefonisch, postalisch per Antragsformular, auf einer speziellen Werbeveranstaltung, auf offener Straße, an der Haustüre oder am Arbeitsplatz abgeschlossen wurde. Allerdings werden die meisten Verträge direkt im Fitnessstudio im Anschluss an ein Probetraining unterzeichnet – diesen Fall umfasst das Widerrufsrecht nicht.